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   RG, 10.01.1910 - I 963/09   

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https://dejure.org/1910,406
RG, 10.01.1910 - I 963/09 (https://dejure.org/1910,406)
RG, Entscheidung vom 10.01.1910 - I 963/09 (https://dejure.org/1910,406)
RG, Entscheidung vom 10. Januar 1910 - I 963/09 (https://dejure.org/1910,406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 5 St.G.B.'s mit dem des § 133 Abs. 1 St.G.B.'s rechtlich zusammentreffen? 2. Erfüllt der in § 370 Abs. 1 Nr. 5 St.G.B.'s vorausgesetzte Zweck des alsbaldigen Verbrauchs das Merkmal der gewinnsüchtigen Absicht nach § 133 Abs. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 43, 175
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 02.04.1963 - 1 StR 66/63

    Entnahme von Geldern aus einer Kurmittelhauskasse - Tateinheitliche Begehung von

    In amtlichem Gewahrsam dieser Art können sich auch vertretbare und selbst verbrauchbare Sachen befinden (RGSt 43, 175; 51, 416; 57, 371; BGHSt 1, 388, 390 [BGH 30.10.1951 - 1 StR 423/51]; BGH Urt. vom 12. August 1952 - 4 StR 631/51 bei Dallinger MDR 1952, 658 zu § 133 StGB) sofern sie nicht nur der Gattung nach zurückerstattet werden seilen, Auch Geldscheine und Münzen geltender Währung können daher unter den Tatbestand fallen, z.B. wenn sie in Briefen oder sonst in Behältnissen der Beförderung durch die Post oder die Bahn übergeben sind (RGSt 67, 230) oder auch dann, wenn sie als abgerechneter Bestand einer öffentlichen Kasse zur amtlichen Ablieferung bereit gehalten werden (RG I 313/09 vom 7. Juni 1909 bei Werner in LK § 133, III; BGH Urt. vom 20. Januar 1955 - 3 StR 238/54 -).
  • BGH, 30.10.1951 - 1 StR 423/51

    Rechtsmittel

    Ein solches Streben wurde nur dann nicht angenommen, wenn es dem Täter nur um den alsbaldigen Verbrauch von beiseitegeschafften Lebens- oder Genussmitteln zu tun war (RGSt 43, 175; 50, 397; 55, 256).
  • BGH, 09.01.1953 - 4 StR 715/52

    Rechtsmittel

    In diesen Fällen wäre eine Beurteilung nach § 370 Nr. 5 StGB nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Entwendung, wie die Strafkammer im Ergebnis zutreffend annimmt, unter den erschwerenden Umständen des § 243 StGB erfolgte (RGSt 16, 65; 43, 175).
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